S A T Z U N G
des
Gehörlosenbund „Breisgau-Perle“ Freiburg e.V. gegr. 1897
Stand vom 2. April 2013
§ 1
Name und Sitz
- Der im Jahre 1897 gegründete und am 23. April 1981 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragene Verein führt den Namen
„Gehörlosenbund „Breisgau-Perle“ Freiburg e.V. 1897“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
2 §
Grundsätze
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Aufgaben des Vereins
- Der Verein ist eine Selbsthilfeorganisation. Er vertritt die Interessen seiner hörgeschädigten (gehörlosen und schwerhörigen) Mitglieder auf örtlicher Ebene. Die Vertretung und Interessenwahrnehmung erfolgen insbesondere gegenüber den Stadt- und Gemeindeverwaltungen, den Landratsämtern sowie den örtlichen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, den Sozialverwaltungen und den Kirchen.
- Der Verein dient der Überwindung der physischen und seelischen Vereinsamung der Hörgeschädigten. Er vermittelt daher Möglichkeiten der Begegnung, Kommunikation, Geselligkeit und Verständigung unter Hörgeschädigten. Er bietet Heimat für hörgeschädigte Menschen.
- Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
a) Förderung und Durchführung kultureller, kirchlicher, geselliger, sportlicher und sonstiger Veranstaltungen zum Wohl der Hörgeschädigten.
b) Förderung, Vermittlung und Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Bildung (einschließlich der beruflichen Fort- und Weiterbildung), Beratung und Information.
c) Förderung der Begegnung und Verständigung Hörgeschädigter und Hörender.
- In Erfüllung seiner satzungsrechtlichen Aufgaben ist der Verein geborenes Mitglied der „Interessengemeinschaft Gehörlosen- und Schwerhörigenzentrum Freiburg e.V.“, des Rechts- und Betriebsträgers des gegenwärtigen Zentrums für Hörgeschädigte in Freiburg. Der Verein unterstützt maßgeblich die Bemühungen der Interessen-gemeinschaft, ein neues Bildungs-, Beratungs- und Informationszentrum freundschaftlichen Zusammenarbeit von Gehörlosen und Schwerhörigen.
§ 4
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben.
§ 5
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dasselbe gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bzw. Aufwandsent-schädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG gezahlt wird.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nach-gewiesen werden.
Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Kinder bis 16 Jahre nur im Verbund ihrer Eltern, und jede juristische Person, ferner jede nichtrechtsfähige Institution, Gemeinschaft und Vereinigung werden, die bereit sind, die in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben zu unterstützen. Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder/jede ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres binnen einer Frist von 3 Monaten seinen Austritt aus dem Verein gegenüber dem Vorstand erklären.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt bzw. gehandelt hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt bzw. geschädigt hat. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes, der ihm unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung kann das Mitglied gegen den Ausschluß Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied muss vor Beschlussfassung gehört werden.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Über eine Befreiung von der Beitrags-pflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/seiner Stellvertreter/in unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich einmal sowie dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindestens zehn von hundert seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungs-gegenstandes verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen. Vorsitzende/r der Mitglieder-versammlung ist der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein /ihr Stellvertreter/in.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/in, sowie mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, so ist sie innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung erneut einzuberufen. Für diese Mitgliederversammlung gilt Satz 1 nicht, darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Namen des/der Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder, die Gegenständer der Verhandlung, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
§ 11
Aufgaben der Mitglieder
- Der Mitgliederversammlung obliegen die
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts (Tätigkeitsberichts) und der geprüften Ergebnisrechnung (Jahresrechnung) des der Mitgliederversammlung voraus-gegangenen Geschäftsjahres sowie die Entgegennahme des Prüfberichts der Revisoren.
b) Entlastung des Vorstandes.
c)Wahl des Vorstandes unter besonderer Hervorhebung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils in getrennten Wahl-gängen zu wählen sind; zum 1. und 2. Vorsitzenden können hörende Mitglieder nicht gewählt werden.
d)Wahl von 2 Revisoren.
- Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die
a) Beschlussfassung über Anträge
b) Beschlussfassung über Satzungsänderung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereinsd) Behandlung vereinspolitischer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
- Über Anträge einzelner Mitglieder
An die Mitgliederversammlung und über Vorschläge einzelner Vereinsmitglieder für die Neuwahl des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet worden sind. Dies gilt nicht für Anträge zu Verhandlungs-gegenständen gemäß der Tagesordnung. Sachanträge an der Mitglieder-versammlung werden nur behandelt, wenn sie schriftlich vorgelegt und von mindestens zwanzig der Mitglieder unterschrieben sind.
§ 12
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden)
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) drei Beisitzer/innen.
- An den Sitzungen des Vorstandes nimmt je ein/e Vertreter/in
a) des Kommunikationsforums (KOFO)
b) der Seniorenrunde
c) des Familientreff
d) des Frauentreff
e) bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teil.
- Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in.
a) Willenserklärungen des Vereins werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in abgegeben.
b) Die Amtszeit beträgt für alle Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
c) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstandes statt.
d) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, auf Einladung des/der Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in und weitere drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
f) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
g) Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung zu vollziehen.
- Der Vorstand hat ferner die sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben zu erfüllen, die für die Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Schritte zu unternehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 14
Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Ist die Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen worden ist, nicht beschlussfähig, ( § 10 Absatz 2 Satz 1 ), so ist sie mit einer Frist von mindestens vier Wochen erneut einzuberufen.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Badischen Wohlfahrtsverband für Gehörlose e.V., Heidelberg, der verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Behindertenhilfe für Gehörlose und Schwerhörige zu verwenden.
§ 16
Maßgebende Mitgliederzahl
Maßgebende Mitgliederzahl im Sinne des $ 10 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung ist die Zahl, die am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres in der Mitgliederkartei ausgewiesen ist.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14. März 2010, tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 9. November 1980 sowie vom 7. Juni 1998 außer Kraft.
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